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Einkaufbedingungen
Rev. 14 SF-FM_7_4_1_1_1 2016-11-11 WME
Stand 11.11.2016
Allgemeine Einkaufsbedingungen der SüdFerrum Handels GmbH, 73479 Ellwangen
I. Vertragsabschluß 1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Auftragnehmer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Auftragnehmers anerkannt. 2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform ist auch bei der Übermittlung von Erklärungen mittels Telefax und E-Mail gewahrt. 3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. 4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung. II. Preise 1. Die mit dem Auftragnehmer vereinbarten Preise sind Festpreise. Zwischen Vertragsabschluß und Lieferung beim Auftragnehmer eintretende Erhöhung der Kosten bleibt auf den Preis ohne Einfluß. 2. Bei Preisstellung "frei Haus", "frei ... Bestimmungsort" und sonstigen "frei -/ franko"- Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten sowie Spesen und Porto ein. Bei unfreier Lieferung "ab Werk"/"ab Lager" übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben. III. Bestellung 1. Der Auftragnehmer hat die Bestellung grundsätzlich selbst zu erfüllen. Eine Weitergabe des Auftrags, auch wenn der Auftragnehmer in eigenem Namen liefert, ist nur mit unserer Zustimmung statthaft. 2. Mengen, Art, Gewicht, Größe, Qualität u.a. müssen eingehalten werden. Baustoffe sind nach den DIN/EN/ISO - Vorschriften herzustellen und zu liefern. Abweichungen von unserer Bestellung bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses. IV. Lieferung, Lieferfristen, Lieferverzug 1. Für jede Sendung ist ein Lieferschein sofort bei Auslieferung am Bestimmungsort zu übergeben, aus dem Datum und Nummer der Bestellung, Zeichen und Nummer der Verpackung, Stückzahl bzw. Menge und Kurzbeschreibung der gelieferten Gegenstände zu ersehen sind. Für alle Sendungen sind die vom Auftraggeber bei Eingang festgestellten Stückzahlen, Mengen und Gewichte für die Berechnung maßgebend. 2. Die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen sind verbindlich und nur bei rechtzeitigem Eintreffen am Bestimmungsort eingehalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist. 3. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen zu unterbreiten. 4. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5. Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung sind wir bei wiederholten Terminüberschreitungen zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten war. V. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang 1. Der Auftragnehmer liefert auf seine Gefahr und Rechnung während der üblichen Arbeitszeit an den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort (Baustelle, Lagerplatz, etc.). 2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. 3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet. 4. Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.2000. 5. Die Gefahr geht erst mit der Übergabe am Bestimmungsort auf uns über. Insbesondere gehen die Gefahren des Transportes zu Lasten des Auftragnehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Übergabe am Bestimmungsort trägt der Auftragnehmer. VI. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsfrist 1. Alle Rechnungen sind in 1-facher Ausfertigung unter aller im Lieferschein aufgeführten Daten einzureichen. Außerdem ist die vollständige Auftragsnummer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Alle lt. Gesetz geforderten Angaben müssen angegeben sein. 2. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Auftragnehmers erfolgen Zahlungen innerhalb 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. 3. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. 4. Die Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliches zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Eine Überschreitung der Zahlungsfrist von bis zu 3 Werktagen berechtigt nicht zur Berechnung von Verzugszinsen oder Skonto - Nachberechnung. 5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. VII. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt 1. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. 2. Sofern der Auftragnehmer darauf anträgt, stimmen wir einem einfachen Eigentumsvorbehalt durch den Auftragnehmer zu. Dieser Eigentumsvorbehalt erlischt, sobald wir die gelieferte Ware bezahlt haben. Ein sogenannter "verlängerter Eigentumsvorbehalt" und ein solcher an bestellten und bezahlten Waren wegen etwaiger Nichtbezahlung anderer Waren sind ausgeschlossen. 3. Soweit wir den Auftragnehmer zur Bearbeitung eigene Sachen beigestellt haben, erfolgt deren Be- und Verarbeitung unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Auftragnehmer. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Eigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in welchem der Rechnungswert unserer Sache zum Rechnungswert der in die Verarbeitung einbezogenen anderen Sachen steht. VIII. Erklärung über Ursprungseigenschaft Für den Fall, daß der Auftragnehmer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes: 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeiten von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem Verhalten des Auftragnehmers oder bei Zusicherung eines bestimmten Ursprungs ein. IX. Haftung für Mängel 1. Der Auftragnehmer hat uns dafür einzustehen, daß seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. 2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen bei dem Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen. 3. Ist eine Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so steht uns neben den gesetzlichen Rechten nach unserer Wahl auch das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie auf Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen einschließlich etwaiger Prüfkosten zu. Wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, können wir die Mängel auf dessen Kosten beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen. 4. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung des Auftragnehmers. Die Gewährleistung des Auftragnehmers endet in jedem Fall zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Sie beträgt fünf Jahre, wenn Bauleistungen Gegenstand des Vertrages sind. Diese Fristen gelten nicht, sofern Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Auftragnehmer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat. 5. Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vor-Auftragnehmer aus Anlaß und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte Eigenschaften fehlen. Es sind uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. X. Rücktrittsrechte 1. Wir behalten uns vor, bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten. Bei Ausübung dieses Rücktrittsrechts hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung, der sich entsprechend der Regelung in § 645 I BGB bemißt. 2. Entfällt bei uns durch höhere Gewalt der Bedarf für die bestellte Ware, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem anderen Zeitpunkt verlangen, ohne daß dem Auftragnehmer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen. 3. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 4. Unsere weiteren Kündigungs- und Rücktrittsrechte nach diesen Einkaufsbedingungen oder den gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. XI. Geheimhaltung, Muster, Modelle und Zeichnungen 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 2. Die von uns dem Lieferanten zur Ausarbeitung eines Angebotes oder zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Modelle, Muster, Zeichnungen und/oder sonstigen Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten - außer es sei zur Durchführung des Auftrages notwendig - nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für seitens des Lieferanten nach unseren Vorlagen und Vorschriften hergestellte Unterlagen, insbesondere Spezifikationszeichnungen. 3. Die vorgenannten Sachen sind auf unsere Anforderung hin jederzeit, spätestens jedoch nach Lieferung der bestellten Sachen an uns herauszugeben. XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts Anderes vereinbart, unser Betrieb in Ellwangen. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Ellwangen. 2. Ist der Auftragnehmer Vollkaufmann, so gilt grundsätzlich Ellwangen als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis; der Rechtsstreit kann nach unserer Wahl auch am Erfüllungsort geführt werden. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. 3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluß der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf. XIII. Maßgebende Fassung In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend. XIV. Schlußbestimmungen Sollte eine Bestimmung der Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die deren wirtschaftlicher Zielsetzung möglichst gleichkommt. Versandadressen: Warenlieferung (Industriegebiet) Stahlcenter : Franz-Rueff-Straße 2, 73479 Ellwangen-Neunstadt Postsendungen SüdFerrum Handels GmbH, Ludwig-Lutz-Straße 4, 73479 Ellwangen
